Zurück in den Beruf nach Krebs
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Zurück in den Beruf nach Krebs

Zurück in den Beruf nach Krebs Yves Girardet

Yves Girardet
Berater Region Biel und Berner Jura
Krebsliga Bern

Wer die Diagnose Krebs erhält, kämpft nicht nur um die Gesundheit – sondern bangt oft auch um die berufliche Zukunft: Steht mein Job noch, wenn ich zurückkomme? Was, wenn mir gekündigt wird? Und wovon lebe ich, solange ich nicht arbeiten kann?

Yves Girardet von der Krebsliga Bern kennt diese Ängste aus unzähligen Beratungsgesprächen. Im Interview erklärt er, welche Rechte Betroffene im Arbeitsleben haben, was es beim Kündigungsschutz und bei der Lohnfortzahlung zu beachten gilt und welche Herausforderungen eine Rückkehr an den Arbeitsplatz mit sich bringen kann.

 

Herr Girardet, müssen Betroffene nach einer Krebsdiagnose eine Kündigung befürchten?

Yves Girardet: In der Schweiz gibt es bei Krankheit eine sogenannte Sperrfrist. Während dieser Zeit darf einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin nicht gekündigt werden. Im ersten Dienstjahr beträgt diese Frist 30 Tage, ab dem zweiten bis fünften Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage. Während einer Probezeit besteht allerdings häufig kein solcher Schutz. Das Problem bei einer Krebserkrankung ist: Diese Erkrankungen und die damit verbundenen Therapien dauern oft länger als sechs Monate. Rein rechtlich könnte deshalb nach Ablauf der Sperrfrist eine Kündigung ausgesprochen werden. In der Praxis reagieren jedoch meiner Erfahrung nach viele Arbeitgeber verständnisvoll und unterstützen ihre Mitarbeitenden. Kommt es dennoch zu einer Kündigung, liegen häufig bereits zuvor Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis vor.

Wichtig ist ausserdem die Unterscheidung zwischen Kündigungsschutz und Lohnfortzahlung. Viele Betroffene fragen sich insbesondere, wie lange sie weiterhin Lohn erhalten. In der Schweiz ist eine Krankentaggeldversicherung nicht obligatorisch, viele Arbeitgeber verfügen jedoch über eine solche Versicherung. Häufig werden während bis zu zwei Jahren rund 80 Prozent des Lohnes ausbezahlt – auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Besteht keine Versicherung, gilt die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht, die jedoch deutlich kürzer ist: Im ersten Dienstjahr sind es lediglich drei Wochen. In den folgenden Dienstjahren richtet sich die Dauer nach kantonalen Skalen – je nach Kanton kommt die Zürcher, die Basler oder die Berner Skala zur Anwendung –, die mit zunehmender Dienstzeit länger werden.

 

Muss ich meinem Arbeitgeber meine Diagnose mitteilen?

Girardet: Nein. Eine Krebsdiagnose gehört zur Privatsphäre und muss dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht offengelegt werden. Mitarbeitende sind lediglich verpflichtet, über die Dauer der Abwesenheit sowie allgemein über den Grund – beispielsweise Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft – zu informieren und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vorzulegen. In der Praxis empfiehlt die Krebsliga jedoch meist, die Diagnose offen anzusprechen. Dadurch können Gerüchte vermieden werden und das gegenseitige Verständnis wird gefördert. Detaillierte Angaben zur Therapie oder zum Krankheitsverlauf müssen dabei nicht gemacht werden. Wichtig ist vor allem, mit dem Arbeitgeber im Gespräch zu bleiben und regelmässig miteinander zu kommunizieren.

«Der Wiedereinstieg ist ein Prozess, bei dem man die eigenen Grenzen neu kennenlernt und Schritt für Schritt zurückfindet.»

Yves Girardet

Welchen Herausforderungen begegnen Krebsbetroffenen bei der Rückkehr ins Berufsleben?

Girardet: Eine Krebsdiagnose ist ein einschneidendes Erlebnis, das viele Lebensbereiche verändert. Viele Menschen stellen sich nach einer solchen Erfahrung grundlegende Fragen: Was ist mir wichtig? Welche Arbeit erfüllt mich? Manche entscheiden sich sogar für eine berufliche Neuorientierung.

Die Rückkehr ist für viele Krebsbetroffene von körperlichen und psychischen Belastungen geprägt, die sich von Person zu Person unterscheiden. Manche Betroffene benötigen mehr Pausen, arbeiten weniger Stunden oder müssen ihren Arbeitsalltag anders organisieren. Bei einem Wiedereinstieg ins Berufsleben müssen die Krebsbetroffenen ihre eigene Belastbarkeit, die eigenen Grenzen erst wieder neu kennenlernen. Einige Betroffene erleben beispielsweise eine sogenannte Cancer-related Fatigue, eine anhaltende, krankheitsbedingte Erschöpfung. Viele überschätzen tendenziell ihre Belastbarkeit und kehren zu schnell in den Berufsalltag zurück. Hinzu kommt, dass sich während der Abwesenheit auch der Arbeitsplatz verändert haben kann. Arbeitsabläufe, Teams oder Aufgaben sind möglicherweise nicht mehr dieselben. Auch Kolleginnen und Kollegen können unsicher sein. Deshalb braucht es gegenseitiges Verständnis und offene Gespräche.

 

Wie kann eine gute Rückkehr an den Arbeitsplatz gelingen?

Girardet: Entscheidend ist eine gute Planung. Neben der meist geringeren Belastbarkeit der Betroffenen kommen nach einer Krebsbehandlung oftmals weiterhin Arzttermine hinzu. Es ist deshalb wichtig, sich frühzeitig Gedanken über den Wiedereinstieg zu machen und gemeinsam mit dem Arbeitgeber zu planen, wie dieser aussehen kann. Ein langsamer Einstieg, etwa mit einem Arbeitsversuch oder einem reduzierten Pensum, hat sich meiner Erfahrung nach oft bewährt. Es ist wichtig, auf den eigenen Körper zu hören und sich ausreichend Zeit zu geben. Ausserdem kann es helfen, die eigenen Bedürfnisse beim Arbeitgeber offen anzusprechen und gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Niemand sollte erwarten, sofort wieder die gleiche Leistung wie vor der Erkrankung erbringen zu können. Der Wiedereinstieg ist ein Prozess, bei dem man die eigenen Grenzen neu kennenlernt und Schritt für Schritt zurückfindet.

Zurück in den Beruf nach Krebs

Wo finden Betroffene Unterstützung?

Girardet: Die Krebsliga begleitet Betroffene während aller Phasen der Erkrankung und unterstützt auch bei der Rückkehr in den Beruf. Gemeinsam können Stufenpläne für die Wiedereingliederung erarbeitet werden. Auch betriebliche Gesundheitsangebote oder das Gesundheitsmanagement grösserer Unternehmen können wichtige Anlaufstellen sein.

 

Was passiert, wenn eine Rückkehr im bisherigen Pensum oder Beruf nicht mehr möglich ist?

Girardet: Manche Menschen bleiben nach einer Krebserkrankung dauerhaft eingeschränkt. Ist absehbar, dass eine vollständige Rückkehr nicht möglich sein wird, spielt die Invalidenversicherung (IV) eine wichtige Rolle. Eine Anmeldung sollte spätestens sechs Monate nach der ersten Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Kann der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden, unterstützt die IV unter bestimmten Voraussetzungen eine Umschulung. Die Schweiz verfügt grundsätzlich über ein gutes soziales Netz, das in diesen Situationen unterstützen kann.

Journalistin: Paula-Sophia Wollenmann
Datum: 05.10.2026